Was ist medizinisches Cannabis?
Die Versorgung mit Medizinalcannabis hat sich in Deutschland in den vergangenen Jahren grundlegend verändert. Was lange Zeit nur unter den besonderen Vorgaben des Betäubungsmittelrechts möglich war, ist heute fester Bestandteil der ärztlichen Versorgung und unseres Apothekenalltags in München. Gleichzeitig bestehen rund um Verordnung, Kostenübernahme und Bezug cannabisbasierter Arzneimittel weiterhin zahlreiche Fragen.
Deshalb gibt der folgende Beitrag einen Überblick über die wichtigsten rechtlichen und organisatorischen Grundlagen der Versorgung mit medizinischem Cannabis.
Medizinisches Cannabis – ein kurzer Überblick
Mit der gesetzlichen Möglichkeit zur ärztlichen Verordnung im Jahr 2017 rückte Medizinalcannabis zunehmend in den Fokus der medizinischen Versorgung. Heute stehen verschiedene cannabisbasierte Arzneimittel zur Verfügung, die über Apotheken – wie unserer Cannabis-Apotheke Fox20 in München - abgegeben werden. Unabhängig von ihrer Darreichungsform unterliegen diese Präparate den geltenden arzneimittelrechtlichen Anforderungen an Qualität, Sicherheit und pharmazeutische Kontrolle.
Mit dem Inkrafttreten des Cannabisgesetzes im April 2024 wurde Medizinalcannabis zudem aus dem Betäubungsmittelrecht herausgenommen. Seither ist für die Verordnung kein Betäubungsmittelrezept mehr erforderlich. Stattdessen erfolgt die Verschreibung auf einem regulären ärztlichen Rezept entsprechend den geltenden arzneimittelrechtlichen Vorgaben.
Für die Behandlung mit medizinischem Cannabis können Ärztinnen und Ärzte unterschiedliche cannabisbasierte Arzneimittel verordnen. Dabei erfolgt die Auswahl des jeweiligen Präparats unter Berücksichtigung der individuellen therapeutischen Situation sowie der ärztlichen Beurteilung.1
Zu den verfügbaren Arzneimitteln zählen:
- getrocknete Cannabisblüten in pharmazeutisch geprüfter Qualität
- Cannabisvollspektrum-Extrakte sowie Dronabinol-haltige Zubereitungen in Form öliger Lösungen
- cannabinoidbasierte Fertigarzneimittel wie Sativex® (Mundspray), Canemes® (Kapseln) oder Epidyolex® (orale Lösung)
Mit der Herausnahme des Medizinalcannabis aus dem Betäubungsmittel finden die bisherigen verschreibungsrechtlichen Vorgaben der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung keine Anwendung mehr.
Die Entscheidung über Umfang und Häufigkeit einer Verordnung obliegt somit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt und richtet sich nach den individuellen Erfordernissen der jeweiligen Therapie.
Unabhängig davon orientieren sich dennoch viele Verordnende in der Praxis weiterhin an den früheren Regelungen für einen Zeitraum von 30 Tagen, die über Jahre hinweg als Orientierungshilfe dienten:2
- bis zu 100 Gramm getrocknete Cannabisblüten
- Cannabisextrakte mit einem Gehalt von bis zu 1.000 mg THC
Wer ist zur Verordnung von Medizinalcannabis berechtigt?
Die Entscheidung über eine Behandlung mit medizinischem Cannabis obliegt in Deutschland approbierten Ärztinnen und Ärzten im Bereich der Humanmedizin. Eine Bindung an bestimmte medizinische Fachgebiete besteht dabei nicht. Voraussetzung ist vielmehr, dass die Verordnung auf einer individuellen ärztlichen Beurteilung beruht und die Behandlung im Rahmen der fachlichen Verantwortung der verordnenden Person erfolgt.3
Damit können sowohl allgemeinmedizinisch tätige Ärztinnen und Ärzte als auch Fachärztinnen und Fachärzte cannabisbasierte Arzneimittel verordnen. Maßgeblich ist nicht die jeweilige Fachrichtung, sondern die medizinische Einschätzung des Einzelfalls.
Von dieser Verordnungsbefugnis ausgenommen sind Angehörige anderer Heilberufe. So sind weder Zahnärztinnen und Zahnärzte noch Tierärztinnen und Tierärzte berechtigt, Medizinalcannabis für die Behandlung von Patientinnen und Patienten im Rahmen der humanmedizinischen Versorgung zu verschreiben.
Ebenso verfügen nichtärztliche Berufsgruppen – etwa Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker oder Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten ohne ärztliche Approbation – über keine rechtliche Grundlage zur Verordnung cannabisbasierter Arzneimittel.
Unter welchen Voraussetzungen ist eine Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenversicherung möglich?
Die Erstattung von medizinischem Cannabis durch die gesetzliche Krankenversicherung ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Vorausgesetzt wird in der Regel das Vorliegen einer schwerwiegenden Erkrankung, die mit erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen einhergeht und die Lebensführung der betroffenen Person nachhaltig beeinflusst.4
Darüber hinaus wird berücksichtigt, ob etablierte Behandlungsmöglichkeiten bereits ausgeschöpft wurden, nicht den gewünschten Behandlungserfolg erbracht haben oder aus medizinischen Gründen nicht infrage kommen.
Auch muss nachvollziehbar dargelegt werden, weshalb eine Behandlung mit einem cannabisbasierten Arzneimittel aus medizinischer Sicht in Betracht gezogen wird. Dabei fließen sowohl die bisherige Krankengeschichte als auch die individuellen therapeutischen Möglichkeiten der Patientin oder des Patienten in die Bewertung ein.
Ob die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme vorliegen, richtet sich letztlich stets nach der persönlichen gesundheitlichen Situation sowie den Umständen des jeweiligen Behandlungsfalls.
Hinweis: Seit dem 30.07.2026 gehören Cannabisblüten nicht mehr zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung und werden daher nicht mehr zulasten der Krankenkasse übernommen. Die Kosten für Cannabisextrakte, Dronabinol-Zubereitungen und andere Rezepturarzneimittel können in der Regel nach einem mindestens sechsmonatigem Therapieversuch mit einem zugelassenen cannabishaltigen Fertigarzneimittel übernommen werden.5
Vor Beginn einer Behandlung mit Medizinalcannabis empfiehlt es sich, die individuellen Voraussetzungen für eine Kostenübernahme mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt sowie der gesetzlichen Krankenkasse abzustimmen.
Behandlung mit Medizinalcannabis auf Privatrezept
Neben einer Versorgung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung besteht die Möglichkeit, Medizinalcannabis auf Grundlage eines Privatrezepts zu beziehen. In diesem Fall werden sowohl die ärztlichen Leistungen als auch die Kosten für das verordnete Arzneimittel von der Patientin oder dem Patienten selbst getragen.
Eine Behandlung auf Privatrezept kann grundsätzlich über unterschiedliche Versorgungswege erfolgen:
- Privatärztliche Praxen: Nach der medizinischen Beurteilung kann die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt entscheiden, ob die Verordnung eines cannabisbasierten Arzneimittels medizinisch infrage kommt.
- Telemedizinische Angebote: Auch im Rahmen telemedizinischer Sprechstunden kann eine ärztliche Beratung erfolgen. Je nach Anbieter werden medizinische Informationen vorab digital übermittelt und anschließend in einer Video- oder Telefonkonsultation besprochen.
Privatärztliche und telemedizinische Leistungen können sowohl von privat als auch von gesetzlich versicherten Personen in Anspruch genommen werden. Erfolgt die Versorgung auf Privatrezept, werden die entstehenden Kosten von der Patientin oder dem Patienten selbst getragen.
Für welche Erkrankungen kann Medizinalcannabis verordnet werden?
In der medizinischen Fachliteratur sowie in verschiedenen Leitlinien und Übersichtsarbeiten werden zahlreiche Erkrankungen und Beschwerdebilder beschrieben, bei denen medizinisches Cannabis wissenschaftlich untersucht wurde. Diese Aufstellungen dienen jedoch ausschließlich der fachlichen Orientierung und begründen keinen automatischen Anspruch auf eine Behandlung.6
Der Gesetzgeber hat jedoch bewusst darauf verzichtet, einen abschließenden Katalog konkreter Krankheitsbilder festzulegen. So erfolgt die Entscheidung über eine mögliche Verordnung stets unter Berücksichtigung der persönlichen gesundheitlichen Umstände des jeweiligen Einzelfalls.
Wie kann ein Rezept bei unserer Cannabis-Apotheke in München eingelöst werden?
Sobald ein gültiges Rezept für medizinisches Cannabis vorliegt, kann dieses bei unserer Cannabis-Apotheke Fox20 in München eingelöst werden. Dabei begleiten wir unsere Patientinnen und Patienten von der Rezeptannahme bis zur Abgabe des verordneten Arzneimittels und stehen bei organisatorischen Fragen rund um die Versorgung unterstützend zur Seite.
Je nach Art der Verordnung kann das Rezept auf unterschiedlichen Wegen an uns übermittelt werden. Nach Eingang prüfen wir die Verordnung gemäß den geltenden arzneimittelrechtlichen Vorgaben und gleichen die verordneten Angaben mit den verfügbaren Arzneimitteln ab.
Im Anschluss erfolgt die Zusammenstellung des verordneten Präparats durch unser pharmazeutisches Team. Dabei legen wir besonderen Wert auf eine zuverlässige Versorgung sowie auf die Einhaltung der hohen Qualitätsanforderungen, die für cannabisbasierte Arzneimittel gelten.
Patientinnen und Patienten haben zudem die Möglichkeit, sich vorab über Verfügbarkeit, Abholung oder Versand zu informieren. Auf diese Weise lässt sich die Versorgung mit Medizinalcannabis frühzeitig planen und individuell organisieren.
Als spezialisierte Cannabis-Apotheke in München begleiten wir täglich Patientinnen und Patienten aus dem gesamten Bundesgebiet bei der Einlösung ihrer Rezepte und der Versorgung mit cannabisbasierten Arzneimitteln.
Hinweis: Die Informationen in diesem Artikel werden ausschließlich zu allgemeinen Informationszwecken bereitgestellt. Sie sind nicht als medizinischer oder rechtlicher Rat zu verstehen und können eine individuelle Beratung durch qualifizierte Fachpersonen nicht ersetzen. Aus den dargestellten Inhalten lassen sich weder Empfehlungen für den Einsatz von Cannabis noch Aussagen über mögliche Behandlungsergebnisse ableiten. Bei Fragen zur Gesundheit, zu bestehenden Beschwerden oder zu einer konkreten Therapie sollten Betroffene stets den Rat ihrer behandelnden Ärztin oder ihres behandelnden Arztes einholen. Trotz sorgfältiger Erstellung der Inhalte kann keine Haftung für deren Vollständigkeit, Aktualität oder Fehlerfreiheit übernommen werden.
Quellenangaben
- Bundesministerium für Gesundheit, "Cannabis als Medizin" - Fragen und Antworten zum Gesetz, zuletzt gesehen am 8.6.2026, https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/begriffe-von-a-z/c/cannabis/faq-cannabis-als-medizin?
- Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz, Gesetze im Internet, Verordnung über das Verschreiben, die Abgabe und den Nachweis des Verbleibs von Betäubungsmitteln (Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung - BtMVV)
§ 2 Verschreiben durch einen Arzt, zuletzt gesehen am 8.6.2026, https://www.gesetze-im-internet.de/btmvv_1998/__2.html
- Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz, Gesetze im Internet, Gesetz zur Versorgung mit Cannabis zu medizinischen und medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken (Medizinal-Cannabisgesetz - MedCanG), § 3 Abgabe und Verschreibung von Cannabis zu medizinischen Zwecken, zuletzt gesehen am 8.6.2026, https://www.gesetze-im-internet.de/medcang/__3.html
- Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz, Gesetze im Internet, Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), § 31 Arznei- und Verbandmittel, Verordnungsermächtigung, zuletzt gesehen am 8.6.2026, https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__31.html
- Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz), BGBl. 2026 I Nr. 228 vom 29.07.2026, Download vom 31.07.2026 von https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/228/VO.html
- Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM), Abschlussbericht der Begleiterhebung nach § 31 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Verschreibung und Anwendung von Cannabisarzneimitteln, zuletzt gesehen am 8.7.2026, https://www.bfarm.de/SharedDocs/Downloads/DE/Bundesopiumstelle/Cannabis/Abschlussbericht_Begleiterhebung.pdf